Österreich: Altersrente
In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich bei Erreichen des Rentenalters erhalten. Dies sind:
- Altersrente
- vorzeitige Altersrente
- Teilrente
In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?
Sie haben Anspruch auf Leistungen im Alter, wenn Sie das erforderliche Alter erreicht und die notwendige Anzahl an Versicherungszeiten erworben haben. Grundsätzlich gibt es die Altersrente, verschiedene Formen der vorzeitigen Altersrente und die 2026 neu eingeführte Teilrente (Teilpension).
Altersrente (Alterspension) ist eine laufende Geldzahlung zur finanziellen Absicherung des Lebens im Alter, also nach dem regulären Ende der Berufstätigkeit. Dieses ist derzeit in Österreich für Frauen mit 61,5 Jahren erreicht, für Männer mit 65 Jahren. Das Rentenalter für Frauen wird seit 2024 bis zum Jahr 2033 jährlich um sechs Monate angehoben bis es dem der Männer entspricht.
Vorzeitige Altersrente ist eine laufende Geldzahlung, die bei Erfüllen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vor Erreichen der regulären Altersgrenze für Rentenzahlungen gewährt wird.
Eine Teilrente kann bei Erfüllen der Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Altersrente in Anspruch genommen werden, wenn der Wunsch besteht in reduziertem Maße (verpflichtende Arbeitszeitreduktion zwischen 25% und 75%) weiter zu arbeiten. Dabei wird ein Teil der Rente monatlich ausbezahlt, während gleichzeitig in reduziertem Maße in Teilzeit weitergearbeitet wird. So werden weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen gesammelt. Die Teilrente kann zudem über das Regelrentenalter hinaus in Anspruch genommen werden und erhöht die Rente.
Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?
Altersrente
Altersrente kann nur erhalten, wer eine gewisse Mindestversicherungszeit in der österreichischen Rentenversicherung nachweisen kann und das gesetzliche Rentenantrittsalter erreicht hat.
Für Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keine Versicherungsmonate zurückgelegt hatten, beträgt die Mindestversicherungszeit 180 Versicherungsmonate, von denen mindestens 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr vollendet hatten, müssen 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten oder 180 Beitragsmonate bzw. 300 Versicherungsmonate ohne Zeitrahmen zurückgelegt haben.
Für Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber bereits mindestens einen Versicherungsmonat zurückgelegt hatten, ist die für die Versicherten günstigere Regelung anwendbar.
Als Beitragszeiten werden auch solche Zeiten anerkannt, für die Beiträge aus öffentlichen Mitteln entrichtet werden. Dazu zählen Kindererziehungszeiten (maximal vier Jahre pro Kind, im Falle von Zwillingen fünf Jahre), Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten), Zeiten des Bezugs von Wochengeld (Zeiten des Mutterschaftsurlaubes) und Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld.
Vorzeitige Altersrenten
Für Männer und Frauen wird ab 1. Jänner 2026 das Anfallsalter vom 62. Lebensjahr schrittweise auf das 63. Lebensjahr erhöht.
Die am Stichtag benötigten 480 Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind, werden ab 1. Jänner 2026 schrittweise auf 504 Versicherungsmonate erhöht.
Für Frauen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, kommt die Korridorrente erst ab Jänner 2030 in Betracht, da für sie die Möglichkeit besteht, vorher eine Altersrente in Anspruch zu nehmen. Somit wird in Zukunft die Korridorrente auch für Frauen relevant werden.
Die Schwerarbeitsrente gilt für versicherte Personen, die mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag geleistet haben. Sie kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben wurden.
Die vorzeitigen Rentenleistungen fallen erst ab dem Monat weg, ab dem der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Betrag des Entgelts die Grenze bzw. den jährlichen „Freibetrag“ von EUR 220,44 (Wert 2026) erstmalig überschritten hat.
Sowohl die Altersrente als auch die vorzeitige Altersrente werden versteuert.
Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?
Altersrente
Die Höhe der Altersrente bestimmt sich nach dem Alter der:des Antragstellerin:Antragstellers, der erworbenen Versicherungszeit und der Höhe der eingezahlten Beiträge. Für Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, besteht ein leistungsorientiertes Rentenkontensystem auf Basis des Umlageverfahrens.
Bei diesem System wird der erworbene Rentenanspruch jährlich festgestellt. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Bruttoerwerbseinkommen im Kalenderjahr bis zur Bemessungsgrenze (Höchstbeitragsgrundlage). Hiervon werden 1,78% pro Kalenderjahr dem Rentenkonto gutgeschrieben.
Auf Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, kommt noch das Ende 2003 geltende Recht zur Anwendung. Die Berechnungsgrundlage für die Rente ist der Durchschnitt der Bruttoerwerbseinkommen der besten 36 Versicherungsjahre. Dieser Zeitraum wird bis zum Jahr 2028 schrittweise auf 40 Versicherungsjahre erhöht. Pro Versicherungsjahr werden 1,78% der Berechnungsgrundlage für die Rentenberechnung berücksichtigt.
Renten ab 1. Januar 2004 dürfen um höchstens 5% niedriger sein als eine Vergleichsrente nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2003. Dieser Wert wurde bis zum Jahr 2024 schrittweise auf 10% erhöht.
Die Rente wird 14-mal jährlich ausbezahlt. Zu den Renten für April und Oktober erhalten Sie jeweils eine Sonderzahlung.
Vorzeitige Altersrente
Bei der Korridorrente beträgt der Abschlag 5,1% pro Jahr (0,425% pro Monat) vor Erreichung des Regelrentenalters. Bei der Schwerarbeitsrente beträgt der Abschlag 1,8% pro Jahr (0,15% pro Monat) vor Erreichung des Regelrentenalters. Bei der vorzeitigen Altersrente (Rente auf Grund langer Versicherungsdauer) beträgt der Abschlag 4,2% pro Jahr (0,35% pro Monat) vor Erreichung des Regelrentenalters.
Bei aufgeschobenem Renteneintritt erhöht sich die Leistung um 5,1% pro Kalenderjahr, jedoch um höchstens 15,3%.
Wenn Sie zumindest 25 Beitragsjahre auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Erwerbstätigkeitsmonate vor dem 20. Geburtstag erworben haben, erhalten Sie einen sogenannten Frühstarterbonus zur Rente. Dieser besondere Zuschuss beträgt 1,22 EUR für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr (“Frühstarterbonus”) und ist mit max. 73,20 EUR begrenzt.
Ausgleichszulage
Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte bestimmte Richtsätze nicht erreichen, gleicht eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Einkommen und der Grenze aus. Zu den sonstigen Einkommen zählen auch diejenigen des:der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten:Ehegattin bzw. des:der eingetragenen Partners:Partnerin. Die Ausgleichszulage kann bei unterhaltsberechtigten Kindern angehoben werden. Falls Sie pflegebedürftig sind, kann zusätzlich Pflegegeld gewährt werden.
Eine Rente erhalten Sie grundsätzlich nur auf Antrag.
Haben Sie auch in Rentenversicherungen aus anderen EU- und EWR-Staaten Versicherungszeiten erworben, ist es nicht notwendig, in jedem Staat die Pension einzeln zu beantragen. Weisen Sie bei der Antragstellung in Österreich darauf hin, dass Sie auch ausländische Versicherungszeiten erworben haben. Ihr Versicherungsträger nimmt dann mit der zuständigen Stelle dieses Staates Kontakt auf und leitet das „zwischenstaatliche Rentenfeststellungsverfahren“ ein.
Wann immer Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um einen Anspruch auf eine österreichische Sozialleistung zu haben, berücksichtigen die Behörden auch Versicherungszeiten, die Sie in den Sozialsystemen anderer Länder erworben haben. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island und das Vereinigte Königreich. Ihre in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bleiben bestehen, wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten und versichert sind.
Fachsprache übersetzt
Ausgleichszulage - Eine Ausgleichszulage ist eine zusätzlich zur errechneten Rente gezahlte Geldleistung, damit der:die Empfänger:in mit dem Gesamtbetrag ein Mindesteinkommen erreicht. Die Ausgleichszulage selbst ist die Differenz zwischen der individuellen Rente, weiteren anrechenbaren Nettoeinkommen und dem Ausgleichszulagenrichtsatz, der jedes Jahr per Verordnung durch das Sozialministerium angepasst wird. Um eine Ausgleichszulage zu erhalten, muss Ihr Wohnort in Österreich liegen.
Rentenfeststellungsverfahren - Wer in mehreren Staaten Rentenversicherungszeiten erworben hat, sieht sich oft mit der Gefahr konfrontiert, dass diese Zeiten jeweils zu kurz sind, um einen eigenständigen Rentenanspruch zu eröffnen. In jedem EU- und EWR-Land bleiben die Rentenversicherungszeiten und -beiträge solange erhalten, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Rentenalter erreicht ist. Es gilt der Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Jeder Staat berücksichtigt diese Zeiten ebenso wie entsprechende „eigene" Zeiten und überprüft, ob die Zeitensumme für einen Rentenanspruch nach seinen Rechtsvorschriften ausreicht. Ist auf diese Weise ein Rentenanspruch gegeben, so zahlt jeder dieser Staaten eine gesonderte Rente, wobei er nur die im eigenen System erworbenen Zeiten berücksichtigt.
Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Formulare, die Sie ausfüllen müssen
Renten erhalten Sie grundsätzlich nur auf Antrag. Dieser Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks vorzugsweise beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, kann aber auch an jede Krankenkasse oder kommunale Behörde gerichtet werden. Formlose Anträge werden berücksichtigt. Bei zu spät gestellten Anträgen haben Sie entsprechend finanzielle Einbußen.
Überblick über die in der EU einheitlichen Formulare für die Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen von einem Land in ein anderes. Das konkrete österreichische Formular erhalten Sie beim AMS.
Die eigenen Rechte kennen
Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:
- Pensionsansprüche in mehreren Staaten
- Berechnung der Pension
- Versteuerung der Pensionen
- Informationsmaterial der Pensionsversicherungsanstalt
- Pension im Ausland: Auszahlung, Steuern & Krankenversicherung
Veröffentlichungen der EU-Kommission:
Wen Sie kontaktieren können
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71100-0
E-Mail: post@sozialministerium.gv.at
http://www.sozialministerium.gv.at
Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71132-0
E-Mail: PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at
https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal
Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle
Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 50303
E-Mail: pva@pv.at
http://www.pensionsversicherung.at