Österreich: Familienleistungen
In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich erhalten, wenn Sie Verantwortung für Kinder tragen.
Dies sind:
- Familienbeihilfe
- Kinderabsetzbetrag
- Kinderbetreuungsgeld
In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und in Ihrem Haushalt minderjährige Kinder leben oder Sie für diese überwiegend den Unterhalt leisten. Neben den leiblichen Eltern können auch Großeltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern Anträge auf Familienbeihilfe stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies sogar das Kind selbst.
In der EU kann Anspruch auf Familienbeihilfe auch bestehen, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat (oder Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich) wohnen.
Alle Eltern, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, erhalten den Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser ist eine im Steuerrecht vorgesehene Leistung, die ausbezahlt wird. Sie wird auch an Personen ausgezahlt, die gar keine Steuern zahlen.
Die Familienbeihilfe ist auch eine Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld, welches Eltern von Kleinstkindern als teilweise Abgeltung und Anerkennung der Betreuungsleistung sowie als Ersatz des entfallenden bzw. erzielbaren Einkommens erhalten.
Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?
Familienbeihilfe
Unabhängig vom elterlichen Einkommen haben alle Familien Anspruch auf Familienbeihilfe.
Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Kinderbetreuungsgeld
Für den Anspruch auf (pauschales) Kinderbetreuungsgeld müssen grundsätzlich alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören unter anderem der Anspruch und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind, der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sowie eine rechtmäßige Niederlassung in Österreich.
Für einen Anspruch auf einkommensabhängiges KBG müssen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, die sich auf die Erwerbstätigkeit beziehen
Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe ist ein aus Dienstgeberbeiträgen und Steuern finanziertes universelles System für alle Einwohner. Ihre Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes. Zusätzlich wird ab dem zweiten Kind ein Erhöhungsbetrag gewährt.
Die Höhe der Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder.
Die Familienbeihilfe beträgt für das Kalenderjahr 2026 pro Kind und Monat
- ab Geburt 138,40 EUR
- ab 3 Jahren 148,00 EUR
- ab 10 Jahren 171,80 EUR
- ab 19 Jahren 200,40 EUR
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelungfür jedes Kind, wenn sie
- a) für 2 Kinder gewährt wird, um 8,60 EUR für jedes Kind,
- b) für 3 Kinder gewährt wird, um 21,10 EUR für jedes Kind,
- c) für 4 Kinder gewährt wird, um 32,10 EUR für jedes Kind,
- d) für 5 Kinder gewährt wird, um 38,90 EUR für jedes Kind,
- e) für 6 Kinder gewährt wird, um 43,40 EUR für jedes Kind,
- f) für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um 63,10 EUR für jedes Kind
Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 189,20 EUR pro Monat.
Ab dem dritten Kind wird ein Zuschlag in der Höhe von 24,40 EUR monatlich pro Kind gezahlt. Allerdings gibt es diesen Zuschlag nur, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen in dem Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, 55.000 EUR brutto nicht überschritten hat (Mehrkindzuschlag).
Ihren individuellen Betrag an Familienbeihilfe können Sie über den Online-Rechner ermitteln.
Im August wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Schulstartgeld von 121,40 EUR für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt: Hierzu ist kein eigener Antrag erforderlich.
Die Familienbeihilfe wird bis zur Volljährigkeit des Kindes, das heißt bis zu dessen 18. Geburtstag gezahlt. Für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, kann der Bezug bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres verlängert werden, in folgenden Ausnahmefällen auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: Schwangere, Frauen mit Kind, Präsenzdiener, Behinderte, langes Studium. Ohne Altersgrenze wird die Familienbeihilfe für Kinder gewährt, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.
Sie haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Ihr Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigene Einkünfte bezieht, die eine bestimmte Höhe pro Monat überschreiten (insgesamt 17.212 EUR brutto im Jahr 2026 – mit Einschleifregelung).
Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Die Auszahlung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend erfolgen. Der Antrag ist beim Finanzamt mittels Formular zu stellen.
Bezieher von Familienbeihilfe haben Tatsachen, die zum Erlöschen des Anspruchs führen, sowie Änderungen der für den Anspruch maßgeblichen Daten innerhalb eines Monats ab deren Bekanntwerden ihrem Finanzamt zu melden.
Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 70,90 EUR pro Kind und Monat wird aus allgemeinen Steuermitteln gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Er ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
Kinderbetreuungsgeld
Das pauschale KBG (Konto) kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Kalendertagen ab der Geburt des Kindes flexibel gewählt werden. Die Eltern können sich beim Bezug abwechseln, wodurch sich die Gesamtbezugsdauer - je nach gewählter Kontovariante - verlängert. In der kürzesten Variante verlängert sie sich um 91 Kalendertage, in der längsten Variante um 212 Kalendertage. In der kürzesten Variante beträgt das pauschale KBG 41,14 EUR täglich und in der längsten Variante 17,65 EUR täglich.
Das einkommensabhängige KBG gebührt längstens bis zum 365. Kalendertag ab der Geburt des Kindes (bei Beteiligung des zweiten Elternteils maximal bis zum 426. Kalendertag ab der Geburt des Kindes) in der Höhe von 80% der Letzteinkünfte. Der maximale Tagessatz beträgt jedoch 80,12 EUR täglich.
Das Kinderbetreuungsgeld wird immer nur für das jüngste Kind gewährt. Bei Mehrlingen gibt es einen Zuschlag in der Höhe von 50% des Kinderbetreuungsgeldes für jedes weitere Mehrlingskind. Der Zuschlag gebührt nicht beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.
Die Eltern können sich beim Bezug zweimal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei jeder Block mindestens durchgehend 61 Kalendertage dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug für bis zu 31 Kalendertage ist nur im Rahmen des erstmaligen Bezugswechsels der Eltern möglich. Die gleichzeitig bezogenen Tage werden von der Gesamtanspruchsdauer abgezogen. Die Mindestbezugsdauer beträgt 61 Kalendertage.
Einkommensschwache Familien erhalten unter gewissen Voraussetzungen eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (6,06 EUR täglich für maximal 365 Kalendertage ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Variante). Diese Beihilfe gebührt nicht beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.
Kinderbetreuungsgeld und Beihilfe gebühren nur auf Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Das Kinderbetreuungsgeld kann maximal für 182 Kalendertage rückwirkend beantragt werden. Sämtliche Änderungen der Lebensumstände und der im Zuge der Antragstellung gemachten Angaben müssen unverzüglich dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.
Fachsprache übersetzt
Wochengeld ist eine andere Bezeichnung für Mutterschaftsgeld und eine Einkommensersatzleistung während des Zeitraums vor und nach der (errechneten) Geburt, in dem die (werdende) Mutter nicht beschäftigt werden darf.
Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Formulare, die Sie ausfüllen müssen
- Online-Antrag auf Familienbeihilfe
- Antragsformular für Familienbeihilfe
- Antragsformular für Kinderbetreuungsgeld
Die eigenen Rechte kennen
Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:
Veröffentlichungen der EU-Kommission:
Wen Sie kontaktieren können
Bundeskanzleramt (Sektion VI Familie und Jugend)
Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 53115
service@bka.gv.at
http://www.bka.gv.at